Rechtsgrundlagen
Die Basis für das Recht eines Kindes mit Behinderung bei notwendiger Fremdunterbringung in Vollzeitpflege bilden Artikel 2 und Artikel 23 der UN Kinderrechtskommission in Verbindung mit Artikel 7 der Behindertenrechtskommission.
Für die aufnehmenden Familien muss Kim Pflege die Erlaubnis des Jugendamtes gem. § 44 SGB VIII einholen. Die Pflegepersonen haben gem. § 37 Abs.2 SGB VIII das Recht auf Beratung und Unterstützung.
Für die finanziellen Grundlagen gelten die Leistungen der Eingliederungshilfe gem. §80 SGB IX. Darin ist geregelt, dass Kinder mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können. Dies kann auch die Unterbringung in einer Pflegefamilie beinhalten, die das Kind in ihrem Haushalt versorgen.